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   LG Stendal, 23.11.2000 - 22 S 67/00   

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https://dejure.org/2000,23204
LG Stendal, 23.11.2000 - 22 S 67/00 (https://dejure.org/2000,23204)
LG Stendal, Entscheidung vom 23.11.2000 - 22 S 67/00 (https://dejure.org/2000,23204)
LG Stendal, Entscheidung vom 23. November 2000 - 22 S 67/00 (https://dejure.org/2000,23204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftung bei Schülerrangelei

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 110 Abs. 1 S. 3
    Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls i. S. d. § 105 Abs. 1 SGB VII muss sich der Vorsatz nicht auf den Verletzungserfolg beziehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1294
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Teilweise wird die Ansicht vertreten, das in den §§ 104 ff. SGB VII geregelte Haftungsprivileg entfalle bereits dann, wenn der Vorsatz des Schädigers sich auf das haftungsbegründende Verhalten beziehe (LG Stendal, VersR 2001, 1294, 1296 f.; Dahm, SozVers 1997, 61 f.; Hauck/Nehls, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Januar 2003, K § 104 Rdn. 28; Otto, NZV 1996, 473, 477; Rolfs, NJW 1996, 3177, 3178; VersR 1996, 1194, 1200; DB 2001, 2294, 2297; ders. in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 104 SGB VII Rdn. 20; dahingestellt bei BVerfG, NJW 2000, 2098; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 423, 424).

    (3) Für die Gegenmeinung spricht auch nicht die Erwägung, daß der Gesetzgeber mit § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, wonach sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht, eine von § 640 RVO abweichende Regelung getroffen hat (zur insoweit abweichenden Ansicht ausführlich LG Stendal, VersR 2001, 1294 ff.).

  • OLG Hamm, 28.01.2002 - 6 U 63/01

    Haftungsrechtliche Regulierung eines sog. Schulunfalls; Voraussetzungen von

    Im übrigen findet die Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung des § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII bewußt auch eine Abkehr von der Rechtsprechung zu § 636 RVO vollzogen (so LG Stendal VersR 2001, 1294, 1296) weder in gesetzessystematischen Erwägungen noch darin eine überzeugende Stütze, daß die amtliche Begründung zum Unfallversicherungs- und Einordnungsgesetz vom 07.08.1996 (BT-Drs 13/2204) keine nähere Begründung dafür liefert, warum sich der Vorsatz bei § 105 Abs. 1 SGB VII auf den Verletzungserfolg beziehen muß, während sich gemäß § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB VII dort das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht.
  • OLG Dresden, 20.03.2002 - 6 U 2712/01

    Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen Verletzung des Körpers

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